Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der GEZE GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der GEZE GmbH (nachfolgend „GEZE“) und dem jeweiligen Vertragspartner. 

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

1.3 Von diesen Bedingungen abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Vertragspartners gelten nur mit schriftlicher Zustimmung von GEZE. GEZE ist nicht verpflichtet, Vertragsformblättern oder Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern ausdrücklich zu widersprechen, auch dann nicht, wenn in diesen Geschäftsbedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung für den Geschäftsabschluss genannt ist.

1.4 Diese AGB gelten sowohl für das vorliegende Geschäft als auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle. 

1.5 Für Verträge, die Softwareprodukte zum Gegenstand haben, gelten zusätzlich die AGB für die Überlassung und Lizenzierung von Software. Diese können im Internet unter www.geze.de/de/agb aufgerufen und als Datei heruntergeladen werden.

2. Vertragsabschluss

2.1 Die Angebote von GEZE sind freibleibend und unverbindlich, sofern im jeweiligen Angebot nichts abweichendes festgelegt wurde. Die Bestellung oder Beauftragung durch den Vertragspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. 

2.2 Ein Vertrag kommt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung von GEZE oder durch Lieferung bzw. Ausführung der Leistung zustande. 

3. Preise, Zahlungsbedingungen und Auftragsstornierung

3.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk (EXW, Incoterms 2020) einschließlich Verladung und zzgl. gesetzlich geltender Umsatzsteuer, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherungskosten, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Unsere Lieferungen und Leistungen finden ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland statt. Lieferungen ins Ausland sind nur nach vorheriger vertraglicher Vereinbarung möglich.

3.2 GEZE steht es frei, aktuelle Preislisten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu verändern, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart. Mit Veröffentlichung einer neuen Preisliste verlieren vorhergehende Preislisten automatisch ihre Gültigkeit.

3.3 GEZE ist berechtigt, die Bezahlung per Vorauskasse zzgl. gesetzlich geltender Umsatzsteuer zu verlangen. Ansonsten sind Rechnungen ab Rechnungsstellung / Rechnungsdatum innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug von Skonto zu bezahlen, sofern vertraglich keine anderweitigen Abweichungen getroffen wurden.

3.4 Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners ein oder werden solche, bei Vertragsschluss bereits vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, so kann GEZE ab Kenntnis hiervon Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung dieses Verlangens verweigern. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners ist insbesondere dann gegeben, wenn gegen ihn ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Bonitätsauskunft ein erhöhtes Ausfallrisiko aufweist.

3.5 Die Abrechnung der Lieferungen und Leistungen erfolgt direkt zwischen dem Vertragspartner und GEZE. GEZE behält sich vor, sonstige künftige Forderungen, die durch zusätzliche Arbeiten seitens der GEZE Service GmbH bei der Montage oder Inbetriebnahme entstehen, insbesondere Mehraufwendungen aufgrund fehlender Vorleistungen und Nachträge, an die GEZE Service GmbH abzutreten. Einwände gegen abgetretene Forderungen sind vom Vertragspartner gegen die GEZE Service GmbH als ausführendes Unternehmen und Forderungsinhaberin zu richten.

3.6  Beträgt der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Lieferung bzw. Ausführung der Leistung mehr als 4 Monate, hat GEZE das Recht, durch Änderungsanzeige in Textform vertraglich genannte Preise einseitig anzupassen, falls sich Produktions- und/oder Einkaufsmaterialien und/oder Energiekosten oder die Kosten für Betriebsmittel oder Ersatzteile oder die Löhne bzw. Sozialabgaben als wesentlicher Bestandteil wie z.B. der Montagekosten ändern (steigen oder fallen) oder falls neue Steuern oder öffentliche Abgaben eingeführt werden, die den Vertragsgegenstand oder die Vertragsleistung betreffen. Beträgt die Preisänderung 6 % oder mehr (bei Dauerschuldverhältnissen ≥ 6 % pro Jahr), bedarf es ab diesem Wert der Zustimmung des Vertragspartners. Diese gilt als erteilt, falls der Vertragspartner von dem ihm hiermit eingeräumten Kündigungsrecht im Falle einer Preisänderung von ≥ 6 %  nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bekanntgabe der Änderung Gebrauch macht und GEZE ihn hierauf bei Bekanntgabe der Änderung besonders hingewiesen hat. Die Kündigungsfrist für dieses Sonderkündigungsrecht des Vertragspartners beträgt bei Dauerschuldverhältnissen 2 Kalendermonate zum Monatsende. 

3.7 Im Falle einer „kulanten Stornierung“ und der freiwilligen Rücknahme eines Produktes durch GEZE oder einer „freien Kündigung“ nach § 648 BGB bzw. § 8 VOB/B des Auftrages durch den Vertragspartner, ohne dass GEZE dies zu vertreten hat, wird eine Pauschale für sonstige Aufwendungen und entgangenen Gewinn in Höhe von 20  % des Netto-Rechnungsbetrages zu Lasten des Vertragspartners für die Stornierung bzw. Kündigung fällig. Anfallende Rücksendekosten sind ausschließlich vom Vertragspartner zu tragen und nicht in der Pauschale enthalten. Unberührt hiervon bleibt sowohl das Recht des Vertragspartners, keinen oder einen wesentlich niedrigeren Schaden nachzuweisen als auch das Recht von GEZE einen höheren Schadensersatz im Einzelfall nachzuweisen. Ebenso hiervon unberührt bleibt der Vergütungsanspruch für die bis zur Kündigung bzw. Stornierung erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Vertragspreisen durch GEZE gegenüber dem Vertragspartner. 

3.8 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die gesamte Lieferung und/oder Leistung abzulehnen, wenn nur Teile der gesamten Lieferung/Leistung unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit/Menge/etc. abweichen.

4. Termine, Verzug, Lagerkosten, Lieferort/Erfüllungsort

4.1 Liefer- oder Montagetermine sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Maßgebender Zeitpunkt bei Lieferungen ist, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, der Bereitstellungs- oder Versandzeitpunkt. Verzögert sich die Lieferung oder Ausführung der Leistung, so hat der Vertragspartner schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Liefert bzw. leistet GEZE auch nach der vom Vertragspartner gesetzten Nachfrist nicht, so kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.

4.2 Ein Schadenersatzanspruch des Vertragspartners bei Lieferverzug richtet sich nach den in Ziffer 9 genannten Voraussetzungen. GEZE bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

4.3 Wird zudem die Anlieferung und/oder der vereinbarte Abnahme-/Montagetermin auf Wunsch des Vertragspartners oder aus sonstigen Gründen die GEZE nicht zu vertreten hat, um mehr als 4 Wochen nach Anzeige der Lieferbereitschaft bzw. ab Auslieferung des Materials an den vereinbarten Ort verzögert, kann von GEZE für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 1 Prozent des Netto-Auftragswertes, höchstens jedoch insgesamt 5 Prozent, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten und zusätzlicher Bearbeitungs- und Verwaltungskosten (z.B. für die Ein- und Auslagerung)  bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Lagert GEZE die Materialien bei der GEZE Service GmbH oder Dritten (z.B. Speditionen) ein, kann GEZE nach Wahl auch die tatsächlich anfallenden Lagerkosten sowie die Bearbeitungs- und Verwaltungskosten geltend machen. 

4.4 GEZE hat das Recht in den Fällen des Punktes 4.3, zwei Monate nach Auslieferung des Materials an den vereinbarten Ort den Warenwert in Abschlag zu bringen, sofern die Ware noch nicht zur Montage abgerufen wurde. 

5. Leistungsausführung

5.1 Die Leistungen werden nach den vertraglichen Vereinbarungen und, sofern nichts anderweitiges schriftlich vereinbart wurde, nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allgemein anerkannten Regeln der Technik erbracht.

5.2 Die Montage- bzw. Inbetriebnahmearbeiten werden von der GEZE Service GmbH, einem von ihr beauftragten Servicepartner oder einem von GEZE beauftragten sachkundigen Montagebetrieb durchgeführt. Arbeiten die auf Wunsch des Vertragspartners außerhalb der regulären Arbeitszeiten der GEZE Service GmbH bzw. des Montagebetriebs ausgeführt werden sollen, müssen mindestens 4 Wochen zuvor angefragt werden. Diese Arbeitszeiten berechtigen GEZE, erweiterte Zuschläge wie Nacht-, Feiertags-, Samstags- und Sonntagszuschläge zu erhöhten Verrechnungssätzen gemäß gültiger Verrechnungspreisliste in Rechnung zu stellen.

5.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Ersatzteile, Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterialien nicht in der Vergütung enthalten und können von GEZE zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Ebenfalls ist die Entsorgung defekter oder ausgebauter Teile, sofern nichts abweichendes vertraglich geregelt oder gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht im Leistungsumfang enthalten und somit zusätzlich zu vergüten.

5.4 Unwesentliche oder unerhebliche Abweichungen sowie geringfügige Änderungen von der vereinbarten Beschaffenheit sind zulässig, soweit derartige Änderungen des Vertragsgegenstandes für den Vertragspartner zumutbar sind. Zumutbar sind insbesondere Verbesserungen nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik, technische Änderungen, Verbesserungen der Konstruktion oder der Materialauswahl.

5.5 Der Vertragspartner beauftragt GEZE bereits jetzt mit der Ausführung von fehlenden oder nicht vertragsgerechten, jedoch notwendigen bauseitigen Vorleistungen, die zur vollständigen, mangelfreien und/oder termingerechten Herstellung des Werkes erforderlich sind und dem wirklichen bzw. mutmaßlichem Interesse des Vertragspartners entsprechen, bis zu einem Betrag von maximal 150,00 € (netto), ohne vorherige weitere Rücksprache zwischen den Parteien. GEZE oder die GEZE Service GmbH informieren den Vertragspartner nach Abschluss der Arbeiten über Inhalt, Umfang, Notwendigkeit und die angefallenen Kosten. Sofern nichts abweichendes vereinbart wurde, werden Mehraufwendungen (z.B. bei Behinderungen) von der GEZE Service GmbH zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Verrechnungssätzen zzgl. gesetzlich geltender Umsatzsteuer (einsehbar unter www.geze.de/de/services/service-originalteile) direkt an den Vertragspartner verrechnet, entweder durch Abtretung gemäß Ziffer 3.5 oder durch eigenständige Beauftragung der GEZE Service GmbH durch den Vertragspartner. 

5.6 Ist eine Montage oder Inbetriebnahme mangels bauseitiger Vorleistungen nicht möglich, obwohl die vertragsgemäß geschuldete Leistung von GEZE erbracht werden kann, so kann GEZE die zusätzlichen Kosten für die Beseitigung der Behinderung gegenüber dem Vertragspartner geltend machen oder die Montage bis zur Beseitigung der Behinderung/der Bedenken abbrechen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Vertragspartner zu tragen. Die GEZE Service GmbH wird dem Vertragspartner diese gem. der Abtretung in Ziffer 3.5 in Rechnung stellen. Zur Anzeige von Behinderungen nach § 6 Abs. 1 VOB/B oder der Mitteilung von Bedenken nach § 4 Abs. 3 VOB/B genügt die Textform.  Bauseitige Vorleistungen sind mindestens die Vorleistungen, welche GEZE oder GEZE Service dem Vertragspartner im Zuge der Beauftragung bekannt gegeben hat. GEZE ist nicht verpflichtet, die Erbringung bauseitiger Vorleistungen, zeitlich vor dem vereinbarten Ausführungsbeginn, auf eigene Kosten zu überprüfen.

5.7 Ist für die Leistungserbringung der Aufbau eines Gerüstes oder eine Steighilfe erforderlich, so sind ab einer Arbeitshöhe von über 3m zugelassene und geprüfte Gerüste und Steighilfen bauseits vom Vertragspartner zu stellen und vor der Nutzung durch befähigte Personen freizugeben. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Freigabe gegenüber dem ausführenden Montageunternehmen in Textform anzuzeigen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferte Ware bleibt das Eigentum von GEZE bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner. Soweit der Wert aller GEZE zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird GEZE auf Wunsch des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. GEZE steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. 

6.2 Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware erfolgt stets für GEZE als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird die von GEZE gelieferte Sache mit Sachen anderer Lieferanten oder mit Sachen, die im Eigentum des Vertragspartners stehen, fest verbunden oder vermischt, so entsteht Miteigentum von GEZE an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes zzgl. etwaiger Verzugszinsen oder Schadenersatzansprüche.

6.3 Solange der Vertragspartner nicht im Zahlungsverzug ist, darf er die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner GEZE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware resultierenden Forderungen gegen Dritte werden – beim Weiterverkauf nach Verarbeitung oder Vermischung nur anteilig – vom Vertragspartner bereits heute sicherungshalber an GEZE abgetreten.

7. Abnahme

7.1 Sofern die von GEZE geschuldete Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt wurde, hat der Vertragspartner unverzüglich die Abnahme zu erklären. Ist zum Zeitpunkt der Fertigstellung kein abnahmeberechtigter Vertreter des Vertragspartners vor Ort, so steht es beiden Parteien innerhalb einer Nachfrist von 12 Werktagen ab Zugang der Mitteilung über die Fertigstellung beim Vertragspartner frei, einen gemeinsamen Termin zur Abnahme der Leistungen einzufordern. Wird keine Abnahme verlangt, bzw. reagiert der Vertragspartner auf die oben genannte Mitteilung nicht, so gilt die Leistung mit fruchtlosem Ablauf der Nachfrist als mangelfrei abgenommen. Erfolgt ohne Abnahme oder vorherige schriftliche Zustimmung von GEZE eine Ingebrauchnahme, so gilt die Leistung ebenfalls ab diesem Zeitpunkt als abgenommen. 

7.2 GEZE ist berechtigt, vom Vertragspartner die Abnahme von in sich abgeschlossenen Teilleistungen zu fordern, sofern die jeweilige Teilleistung vertragsgemäß erbracht wurde. Bereits einzelne in Betrieb genommene Türanlagen, stellen nach dem Willen der Vertragsparteien eine abnahmefähige Teilleistung dar.

7.3 Wurde zwischen den Vertragsparteien die Durchführung eines gemeinsamen Abnahmetermins vereinbart, kann dieser auf Wunsch von GEZE auch mit der GEZE Service GmbH oder dem Montagebetrieb durchgeführt werden, welcher die abzunehmende Leistung erbracht hat. Erscheint der Vertragspartner trotz verbindlicher Terminvereinbarung nicht zum Abnahmetermin, so hat er die dadurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen und gerät automatisch in Abnahmeverzug, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung bedarf.  

8. Mängelhaftung

8.1 Ist die von GEZE gelieferte Ware mangelhaft, so hat GEZE nach eigener Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Vertragspartner, soweit es sich um einen erheblichen Mangel handelt, vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung des Preises verlangen.

8.2 Mängelrügen in Bezug auf Art, Qualität und Quantität müssen bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich bei GEZE erhoben werden. Liegt eine rechtzeitig erhobene und berechtigte Mängelrüge vor, kann der Vertragspartner die vorstehend dargelegten Rechte geltend machen.

8.3 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Fahrt-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet GEZE nur nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn überprüfbare Nachweise vorgelegt werden und tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann GEZE vom Vertragspartner die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Fahrtkosten) ersetzt verlangen.

8.4 Die Haftung für Sachmängel (Gewährleistung) entfällt, wenn der Vertragspartner ohne Zustimmung von GEZE den Vertragsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Als eine solche Änderung gelten auch eine nicht fachgerechte Lagerung, Verbringung, Montage und Nutzung bzw. Programmierung durch den Vertragspartner. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

8.5 Sofern produktseitig möglich und ein Zugang des Vertragspartners zum Rücksendeportal besteht, muss für ein defektes Produkt über das Rücksendeportal eine Kundenreklamationsmeldung (Q-Meldung) angelegt werden und das defekte Produkt innerhalb von 14 Kalendertagen an GEZE versandt werden. Andernfalls hat der Vertragspartner eine Reklamation durch Nutzung des Reklamationsformulars (abrufbar unter www.geze.com/de/services/retoure-reklamation) bei GEZE schriftlich an das zentrale Reklamationspostfach zu senden und den weiteren Anweisungen von GEZE zur Abwicklung der Reklamation nachzukommen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Vertragspartner GEZE die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

8.6 Sollte das eingeschickte Produkt defekt sein, hat GEZE das Recht dieses auf eigene Kosten zu verschrotten. Der Vertragspartner gibt bereits jetzt bezüglich mangelhafter Teile und Produkte, welche er im Rahmen des in Ziffer 8.5 genannten Prozesses an GEZE verschickt hat sowie der direkt vor Ort ausgebauten defekten Produkte sein Eigentumsrecht auf.

9. Haftung und Schadensersatz

9.1 GEZE haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadenersatz – und zwar uneingeschränkt –, wenn eine GEZE zurechenbare Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Soweit eine GEZE zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Vertragspartner vertrauen darf, also alle vertragliche Hauptleistungspflichten sowie sonstige vertragliche (Neben-)Pflichten, die im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Allerdings bleibt die vollständige Haftung von GEZE nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die vollständige Haftung von GEZE bleibt des Weiteren vollständig bei Übernahme etwaiger Garantien oder einer arglistigen Täuschung durch GEZE bestehen.

9.2 Soweit die Schadenersatzhaftung GEZE gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9.3 Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von GEZE (insbesondere in Katalogen oder auf der GEZE-Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden, dienen lediglich dazu, Produkte mittlerer Art und Güte zu beschreiben und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Für öffentliche Äußerungen sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt GEZE keine Haftung. GEZE erteilt keine Garantien im Rechtssinne (insbesondere Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien gemäß § 443 BGB und dergleichen).

10. Verjährung 

10.1 Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr,
•    in Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB für Ansprüche aus Pflichtverletzungen wegen Schlechtleistung in Form von Sach- und Rechtsmängeln, 
•    abweichend von § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.

10.2 Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1, 634 a) Abs. 1 Nr. 2, 478, 445a BGB oder sonstige gesetzlich zwingend längere Verjährungsfristen bleiben unberührt. 

10.3 Die Frist beginnt bei der Lieferung von Sachen mit dem Lieferdatum, bei Werkleistungen ab dem Datum der Abnahme.

10.4 Für Anlagen und Produkte, die nach den Herstellerangaben durch ein Fachunternehmen gewartet werden müssen, besteht die Möglichkeit die Verjährungsfrist zu verlängern, sofern sich der Vertragspartner dafür entscheidet, der GEZE Service GmbH innerhalb von 3 Monaten ab Inbetriebnahme der Anlage, durch Abschluss eines Servicevertrages die Wartung zu übertragen. In diesem Fall gelten die im abgeschlossenen Servicevertrag vereinbarten Verjährungsfristen. 

11. Anwendungstechnische Beratung

11.1 Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift soll dem Vertragspartner lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern. Sie befreit den Vertragspartner nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung und ein eigenes Aufmaß von der Eignung und Verwendbarkeit unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift an die Personen weitergegeben wird, die dafür letztlich die Verantwortung tragen.

11.2 Wirft der Vertragspartner GEZE eine fehlerhafte anwendungstechnische Beratung vor, so hat dies unverzüglich nach der Feststellung der möglichen Pflichtverletzung in schriftlicher Form zu erfolgen. Für diesen Fall sind die unter Ziffer 9 dargelegten Bestimmungen maßgebend. In jedem Fall wird die Haftung auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt, außer es liegt eine vorsätzliche Pflichtverletzung von GEZE vor. GEZE bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

12. Keine Vertretungsbefugnis der Monteure/Techniker

Monteure/Techniker der GEZE Service GmbH oder andere von GEZE mit der Montage beauftragte Personen, sind nicht befugt, Mängelrügen entgegen zu nehmen oder zu Beanstandungen verbindliche Erklärungen mit Wirkung für und gegen GEZE abzugeben. Sie sind auch nicht befugt, mündliche Bestellungen entgegen zu nehmen oder Vertragsänderungen oder -ergänzungen vorzunehmen. 

13. Unterlagen

Pläne, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die GEZE dem Vertragspartner übergibt, bleiben das Eigentum von GEZE. Insoweit bestehen alle Urheberrechte auf Dauer fort. Die Weitergabe, Vervielfältigung oder Veröffentlichung dieser Unterlagen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch GEZE. GEZE haftet nicht für Mängel oder Fehler, die sich aus durch den Vertragspartner übergebenden Unterlagen ergeben.

14. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Vertragspartner steht das Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Gegenforderung(en) rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist/sind, es sei denn, die Gegenforderung und die aufgerechnete Hauptforderung sind synallagmatisch miteinander verknüpft. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

15. Höhere Gewalt und weitere unvorhersehbare Ereignisse

Treten unvorhersehbare und unverschuldete Ereignisse oder Umstände ein, die weder im Einflussbereich von GEZE liegen noch in sonstiger Weise von GEZE verhindert werden können, wie beispielsweise Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Brandschäden, Überschwemmungen, Seuchen, Epidemien, Pandemien, behördliche Maßnahmen oder alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, ist GEZE berechtigt, die Vertragsleistung für die Dauer der Störung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern GEZE nicht das Beschaffungsrisiko übernommen hat. Dies gilt auch bei Cyberattacken oder sonstigen Angriffen Dritter gegen die IT-Infrastruktur von GEZE, sofern GEZE diese trotz angemessener Schutzmaßnahmen und Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindern konnte. GEZE wird den Vertragspartner im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich über den Eintritt und – sofern möglich – die Dauer der Ereignisse informieren. 

16. Exportbestimmungen

16.1 Für den Fall, dass GEZE nach angenommenem Auftrag Umstände feststellt und dem Vertragspartner unverzüglich und glaubhaft darlegt, welche die Annahme eines gegebenen oder künftigen Verstoßes gegen anwendbare nationale, EU-rechtliche oder internationale außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften oder etwaige Genehmigungserfordernisse oder die nachfolgenden Verpflichtungen in Ziffer 16.2. rechtfertigen, wird GEZE hiermit einvernehmlich eine angemessene Frist zur weiteren Überprüfung eingeräumt. Für den Zeitraum dieser Prüffrist sowie eines etwaig erforderlichen Genehmigungsverfahrens wird der Eintritt eines etwaigen Leistungsverzugs einvernehmlich ausgeschlossen und GEZE ein Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt. Soweit die Erteilung einer erforderlichen Genehmigung abgelehnt wird oder ein Genehmigungsantrag nach Ablauf von sechs Monaten nicht beschieden wurde oder hinreichend bekannt ist, dass die Genehmigung nicht erteilt werden wird oder bei bestehenden Verträgen ein Verstoß vorliegt und nicht geheilt werden kann, steht GEZE neben dem Recht auf Leistungsverweigerung das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Im Falle eines Rücktritts hat GEZE Anspruch auf Erstattung der Kosten für die bis zu diesem Zeitpunkt bereits durchgeführten Arbeiten. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gegen GEZE aus oder im Zusammenhang mit der Beendigung dieses Vertrages sind ausgeschlossen. Etwaige erhaltene Anzahlungen wird GEZE, soweit rechtlich zulässig, zurückzahlen, eine Aufrechnung mit Schadenersatz- oder Kostenerstattungsansprüchen ist GEZE hierbei ausdrücklich gestattet.

16.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich hiermit, die gelieferten Waren weder zu militärischen noch nuklearen Zwecken jedweder Art zu verwenden noch diese Waren an Dritte mit vorgenannten Endverwendungen zu veräußern oder auf sonstige Art und Weise Dritten direkt oder indirekt zu verschaffen. Er verpflichtet sich ebenfalls, gelieferte Waren, die nach einschlägigen und jeweils gültigen EU-Sanktionsverordnungen einem Exportverbot nach Russland unterliegen einschließlich Waren, die in den in Art. 12g der Verordnung (EU) 833/2014 genannten Anhängen gelistet sind, nicht nach Russland oder zur Verwendung in Russland weiter zu liefern und Waren, die die nach einschlägigen und jeweils gültigen EU-Sanktionsverordnungen einem Exportverbot nach Belarus unterliegen einschließlich Waren, die in den in Art. 8g der Verordnung (EG) 765/2006 genannten Anhängen gelistet sind, nicht nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus weiter zu liefern und die Waren auch nicht zum Einbau in oder zur Verwendung in Bezug auf in Anhang XLII der Verordnung (EU) 833/2014 gelistete Schiffe zu liefern. Der Vertragspartner verpflichtet sich, soweit eine Weiterlieferung außerhalb der EU oder eines Partnerlandes gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 833/2014 / Anhang Vba der Verordnung (EG) 765/2006 beabsichtigt ist, gleichlautende Regelungen in seine Verträge mit Drittempfängern der Waren aufzunehmen und diese, sofern es sich nicht um Endkunden handelt, ebenso zur Aufnahme vertraglicher Regelungen mit deren Vertragspartnern zu verpflichten. Verstößt der Vertragspartner gegen seine Verpflichtungen aus Ziffer 16.2. Satz 2 und 3, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von XXX pro Verstoß verpflichtet, es sei denn, er weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat. GEZE ist im Falle eines Verstoßes zudem zum Rücktritt vom Vertrag und unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche berechtigt. Im Falle eines Rücktritts hat GEZE Anspruch auf Erstattung der Kosten für die bis zu diesem Zeitpunkt bereits durchgeführten Arbeiten. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gegen GEZE aus oder im Zusammenhang mit der Beendigung dieses Vertrages sind ausgeschlossen.

16.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, GEZE auf Anfrage vollumfänglich Auskunft über die erfolgten Lieferungen und den Verbleib der gelieferten Waren einschließlich Vorlage geeigneter Nachweise (zum Beispiel Liefer- und Ausfuhrdokumente) und über die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten durch Vorlage der Verträge (oder Auszüge hiervon) zu geben. 

Der Vertragspartner übermittelt GEZE auf dessen Verlangen hin stets im Original sowie unverzüglich, jedoch höchstens binnen einer Frist von 10 Kalendertagen, die entsprechenden Endverbleibsdokumente in der durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorgegebenen Form.

GEZE ist auch berechtigt, den Verbleib der Waren durch Vor-Ort-Kontrollen zu überprüfen oder Dritte mit Vor-Ort-Kontrollen zu beauftragen. GEZE ist zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Vertragspartner die angeforderten Informationen, Dokumente und Endverbleibsdokumente nicht innerhalb angemessener Frist zur Verfügung stellt oder sich weigert, eine Vor-Ort-Kontrolle durch GEZE oder einen von GEZE beauftragten Dritten durchführen zu lassen, es sei denn, der Vertragspartner kann GEZE nachweisen, warum er die angeforderten Dokumente oder Informationen nicht zur Verfügung stellen kann oder warum die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle nicht möglich oder zumutbar ist. Im Falle eines Rücktritts hat GEZE Anspruch auf Erstattung der Kosten für die bis zu diesem Zeitpunkt bereits durchgeführten Arbeiten. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gegen GEZE aus oder im Zusammenhang mit der Beendigung dieses Vertrages sind ausgeschlossen.

16.4 Die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen und sonstigen Gesetze des Landes des Vertragspartners und des Landes, in welches geliefert werden soll, unterfällt dem Verantwortungsbereich des Vertragspartners. Der Vertragspartner hat GEZE bei Vertragsschluss auf Besonderheiten, welche sich aus diesen Bestimmungen ergeben, schriftlich hinzuweisen. Im Falle der Nichtbeachtung der Regelungen der obigen Absätze haftet der Vertragspartner gegenüber GEZE für etwaige Schäden und stellt GEZE hiermit bereits jetzt im Außenverhältnis von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.

17. Datenschutz und Geheimhaltung

17.1 Die Datenschutzerklärungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß DSGVO erhält der Vertragspartner unter folgendem Link: www.geze.com/de/datenschutz. Sollte der Vertragspartner über keinen Internetzugang verfügen, sendet GEZE die Datenschutzerklärungen auf Anfrage auch postalisch zu.

17.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich, Informationen und Unterlagen wie Daten, Pläne, Zeichnungen, Kenntnisse, Berechnungen und Erfahrungen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse („vertrauliche Informationen“), welche er direkt oder indirekt im Rahmen der Zusammenarbeit mit GEZE erlangt, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen sowie diese ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrags zu verwenden.  

17.3 Der Vertragspartner hat für die Einhaltung dieser Verpflichtung und auch für die Einhaltung dieser durch die für ihn tätigen Personen Sorge zu tragen, wobei der Kreis der involvierten Personen entsprechend klein zu halten ist (need-to-know-Basis). Müssen diese einbezogen werden, so sind sie zur Geheimhaltung in gleichem Umfang wie hier zu verpflichten. 

17.4 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit die mitgeteilten Informationen und Unterlagen 

- bereits offenkundig sind (allgemein bekannt, zum Stand der Technik gehören) 
- dem Vertragspartner zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits bekannt waren oder  
- später von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt wurden oder  
- aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung zu offenbaren sind. 
Der Vertragspartner trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme von der Geheimhaltungsverpflichtung und informiert GEZE sofort bei einer Offenbarungspflicht.  

17.5 Werden vertraulichen Informationen an den Vertragspartner übergeben, bleiben sie im Eigentum von GEZE. Die Weitergabe an Dritte ist ebenso untersagt, wie die Lieferung von Gegenständen nach diesen Zeichnungen, Modellen etc.. Eine Herausgabe an Dritte erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung durch GEZE oder aufgrund einer behördlichen Pflicht. GEZE ist in diesem Fall unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 

17.6 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch, wenn der Vertrag über die Zusammenarbeit nicht zustande kommt. Der Vertragspartner gibt unaufgefordert, vollständig und unverzüglich alle Unterlagen, welche er jeweils aufgrund der Zusammenarbeit erhalten hatte, an GEZE zurück. Digitale Unterlagen, eventuell erstellte Dateien und sämtliche Kopien werden gelöscht, was GEZE auf Verlangen nachzuweisen ist.  

18. Änderung der AGB 

GEZE behält sich vor, diese AGB jederzeit einseitig zu ändern. In diesem Fall wird GEZE den Vertragspartner schriftlich oder in elektronischer Form vollumfänglich über die jeweiligen Änderungen der AGB informieren. Widerspricht der Vertragspartner den geänderten AGB nicht innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung über die Änderung der AGB, so gilt das Schweigen des Vertragspartners als Zustimmung mit der Rechtsfolge, dass sämtliche Änderungen wirksam werden.
 

19. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

19.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist der jeweilige Abgangsort der Ware oder der vereinbarte Liefer- bzw. Montageort, für die Zahlung des Vertragspartners der Sitz von GEZE in Leonberg.

19.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Hat der Vertragspartner seinen Sitz im Ausland und erfolgt die Lieferung ins Ausland, so kommt zunächst das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980 – hilfsweise deutsches Recht, sofern das CISG entsprechende Regelungen nicht enthält – zur Anwendung.

19.3 Für Streitigkeiten des Vertragspartners mit GEZE aus diesem Vertragsverhältnis ist – wenn die Vertragsparteien Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens sind – je nach Streitwert – das Amtsgericht Leonberg oder das Landgericht Stuttgart zuständig. GEZE kann in diesen Fällen – nach Wahl – aber auch am Sitz des Vertragspartners Klage erheben. Davon unberührt bleiben vorgehende gesetzliche Vorschriften (z.B. ausschließliche Zuständigkeiten).

GEZE GmbH
Registergericht Amtsgericht Stuttgart, HRB 250329
Stand: März 2024